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BEK 2025 175

Einstellung Strafverfahren

Schwyz · 2025-12-23 · Deutsch SZ
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Einstellung Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft stellte am 4. Dezember 2025 das Strafverfahren gegen die Beschuldigte und Beschwerdeführerin betreffend Ungehorsam ge- gen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB; Dossier 2), Störung des Polizei- dienstes (§ 27 lit. b StrafG [SRSZ 220.100]; Dossier 2) sowie Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 4 StGB; Dossier 5) unter Kostenfolgen zulasten des Staates ein. Der Beschuldigten wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtu- ung zugesprochen. Mit Beschwerde vom 11. Dezember 2025 (Eingang Kan- tonsgericht) beantragte sie, ihr sei eine Genugtuung von Fr. 5’000.00 zuzuspre- chen. Sodann sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft Schwyz ihre Infor- mationspflicht gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO verletzt habe, das Verfahren be- treffend das Dossier 5 trotz fehlenden Strafantrags rechtswidrig weitergeführt worden sei sowie polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Fehlhandlungen ihre Grundrechte verletzt hätten. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. De- zember 2025 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihre Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde womöglich nicht genüge. Die Beschwerde- führerin erhielt Gelegenheit, innert laufender Rechtsmittelfrist genaue Be- schwerdeanträge zu stellen und diese Anträge zu begründen unter Androhung, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde voraussichtlich nicht eingetreten werde (KG-act. 2). Die Staatsanwaltschaft übermittelte am 16. Dezember 2025 die Akten (KG-act. 3). Die Beschwerdeführerin liess sich innert der Rechtsmit- telfrist, die am 19. Dezember 2025 endete, nicht vernehmen (vgl. KG-act. 1/1).

E. 2 a) Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, unter anderem genau anzugeben, welche Punkte des Ent- scheides sie anficht und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen

Kantonsgericht Schwyz 3 nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung konkretisiert das für staatliche Stellen gel- tende Verbot des überspitzten Formalismus, wonach sich die Behörde nicht auf das strikte Einhalten von Formvorschriften berufen darf, wenn dies durch keine schützenswerten Interessen gedeckt ist. Die Beschwerdemotive müssen aber in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Be- schwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan werden, dass ersicht- lich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (BGer 6B_8/2025 vom 31. März 2025 E. 1.3 m.H.). Die Verfahrensleitung entscheidet über das Nichteintreten auf Rechtsmittel, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten (Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechts- mittel ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte per- sönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich ge- schützten Interessen. Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Inter- esse an der Behandlung der Beschwerde. Dieses Erfordernis stellt sicher, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Das Vor- liegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein künfti- ges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht. Eine Partei, die durch den Ent- scheid nicht direkt betroffen ist, ist daher nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde ist nicht einzutreten (BGer 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1 m.H.; Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO).

b) In der Rechtsmittelbelehrung der Einstellungsverfügung machte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen darauf aufmerksam, dass die Beschwerde Antrag und Begrün- dung zu enthalten habe. Zudem erhielt sie vor Kantonsgericht wie erwähnt Ge- legenheit, innert laufender Rechtsmittelfrist genaue Beschwerdeanträge zu stel- len und diese Anträge zu begründen unter Androhung, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde voraussichtlich nicht eingetreten werde (KG-act. 2; s. E. 1

Kantonsgericht Schwyz 4 oben). Innert dieser Frist und bis dato liess sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht vernehmen. In ihrer Beschwerde erklärte die Beschuldigte zudem, dass Rechtsanwältin C.________ sie im Beschwerdeverfahren nicht mehr vertrete (KG-act. 1).

c) Als Genugtuung forderte die Beschwerdeführerin Fr. 5’000.00. Sie be- gründete dies damit, dass die gegen sie geführten Verfahren, die Dauer, die rechtswidrige Weiterführung der eingestellten Anzeige sowie der polizeiliche Druck sie schwer persönlich getroffen hätten und eine Genugtuung eindeutig geschuldet sei. Überdies sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft ihre In- formationspflicht gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO verletzt habe, weil ihr der ge- setzliche Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung nicht erklärt worden sei (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft legte in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen (Art. 429 und Art. 430 StPO) dar, dass die be- schuldigte Person bei besonders schweren Verletzungen der persönlichen Ver- hältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, Anspruch auf Genugtuung habe. Die Beschuldigte habe trotz Aufforderung innert Frist keine Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche geltend gemacht, weshalb von einem Verzicht auszugehen sei. Im Übrigen sei der Beschuldigten auch mangels nennenswer- ter Umtriebe und besonders schwerer Verletzung ihrer persönlichen Verhält- nisse weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen (an- gef. Verfügung E. 5). Die Beschwerdeführerin erklärt zwar, die gegen sie geführten Verfahren, deren Dauer, die rechtswidrige Weiterführung der eingestellten Anzeigen sowie der polizeiliche Druck hätten sie persönlich schwer getroffen. Sie legt jedoch insbe- sondere nicht dar, ob und wie sie ihre Entschädigungs- und Genugtuungsan- sprüche bei der Staatsanwaltschaft geltend gemacht habe oder worin konkret eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse bestehen soll. Namentlich erläutert sie weder, weshalb die Dauer des Verfahrens sie per- sönlich schwer getroffen, noch, wie der angebliche polizeiliche Druck konkret

Kantonsgericht Schwyz 5 auf sie eingewirkt haben soll. Solche Gründe ergeben sich ebenso wenig aus den Akten. Die Beschwerde erweist sich damit im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO als offensichtlich nicht hinreichend begründet und es ist auf diese nicht einzutreten.

d) Im Übrigen machte die Beschwerdeführerin geltend, die Staatsanwalt- schaft habe das Verfahren betreffend das Dossier 5 trotz zurückgezogenen Strafantrags rechtswidrig weitergeführt und damit Art. 5 BV, Art. 6 EMRK und Art. 319 StPO verletzt. Die Polizei habe zudem ihre Kontrollpflicht unterlassen und zu Unrecht ein Verfahren gegen sie eröffnet. Dies stelle einen schweren Verstoss gegen die Verfahrensgrundrechte dar (KG-act. 1). Das Verfahren ge- gen die Beschuldigte betreffend das Dossier 5 wurde in ihrem Sinne eingestellt (angef. Verfügung E. 3). Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht nicht ausreichend konkret hervor, welche Punkte des angefochtenen Ent- scheids sie beanstandet und wie dieser abgeändert werden soll. Ohnehin fehlt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung dieser Beschwerde- punkte, nachdem das Strafverfahren gegen sie bereits eingestellt wurde. Auf die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt nicht einzutreten.

E. 3 Zusammenfassend ist auf die Beschwerde präsidial bzw. verfahrenslei- tend nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG bzw. Art. 388 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO).

E. 4 Ausgangsgemäss wird die unterliegende Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Soweit die Beschwerdeführerin für das Be- schwerdeverfahren um unentgeltliche Prozessführung ersuchen will (KG- act. 1), besteht hierfür zugunsten der beschuldigten Person keine rechtliche Grundlage (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO e contrario). Dessen ungeachtet schlösse selbst die Gewährung der amtlichen Verteidigung eine Kostenauflage im Falle eines Unterliegens nicht aus. Die Beschwerdeführerin reichte jedoch die Präsi- dialverfügung der Fürsorgebehörde der Gemeinde Feusisberg vom 2. Oktober 2025 ins Recht, woraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin wirtschaftli- che Sozialhilfe bezieht (KG-act. 1/2). Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse

Kantonsgericht Schwyz 6 der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich i.S.v. Art. 425 StPO, ausnahms- weise und unpräjudiziell auf eine Kostenauflage zu verzichten;- verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R, inkl. KG-act. 3 z.K.) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtslei- tung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R). Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 23. Dezember 2025 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 23. Dezember 2025 BEK 2025 175 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi. In Sachen A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, betreffend Einstellung Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Dezember 2025, SU 2022 10927);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft stellte am 4. Dezember 2025 das Strafverfahren gegen die Beschuldigte und Beschwerdeführerin betreffend Ungehorsam ge- gen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB; Dossier 2), Störung des Polizei- dienstes (§ 27 lit. b StrafG [SRSZ 220.100]; Dossier 2) sowie Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 4 StGB; Dossier 5) unter Kostenfolgen zulasten des Staates ein. Der Beschuldigten wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtu- ung zugesprochen. Mit Beschwerde vom 11. Dezember 2025 (Eingang Kan- tonsgericht) beantragte sie, ihr sei eine Genugtuung von Fr. 5’000.00 zuzuspre- chen. Sodann sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft Schwyz ihre Infor- mationspflicht gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO verletzt habe, das Verfahren be- treffend das Dossier 5 trotz fehlenden Strafantrags rechtswidrig weitergeführt worden sei sowie polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Fehlhandlungen ihre Grundrechte verletzt hätten. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. De- zember 2025 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihre Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde womöglich nicht genüge. Die Beschwerde- führerin erhielt Gelegenheit, innert laufender Rechtsmittelfrist genaue Be- schwerdeanträge zu stellen und diese Anträge zu begründen unter Androhung, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde voraussichtlich nicht eingetreten werde (KG-act. 2). Die Staatsanwaltschaft übermittelte am 16. Dezember 2025 die Akten (KG-act. 3). Die Beschwerdeführerin liess sich innert der Rechtsmit- telfrist, die am 19. Dezember 2025 endete, nicht vernehmen (vgl. KG-act. 1/1).

2. a) Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, unter anderem genau anzugeben, welche Punkte des Ent- scheides sie anficht und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen

Kantonsgericht Schwyz 3 nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung konkretisiert das für staatliche Stellen gel- tende Verbot des überspitzten Formalismus, wonach sich die Behörde nicht auf das strikte Einhalten von Formvorschriften berufen darf, wenn dies durch keine schützenswerten Interessen gedeckt ist. Die Beschwerdemotive müssen aber in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Be- schwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan werden, dass ersicht- lich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (BGer 6B_8/2025 vom 31. März 2025 E. 1.3 m.H.). Die Verfahrensleitung entscheidet über das Nichteintreten auf Rechtsmittel, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten (Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechts- mittel ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte per- sönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich ge- schützten Interessen. Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Inter- esse an der Behandlung der Beschwerde. Dieses Erfordernis stellt sicher, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Das Vor- liegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein künfti- ges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht. Eine Partei, die durch den Ent- scheid nicht direkt betroffen ist, ist daher nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde ist nicht einzutreten (BGer 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1 m.H.; Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO).

b) In der Rechtsmittelbelehrung der Einstellungsverfügung machte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen darauf aufmerksam, dass die Beschwerde Antrag und Begrün- dung zu enthalten habe. Zudem erhielt sie vor Kantonsgericht wie erwähnt Ge- legenheit, innert laufender Rechtsmittelfrist genaue Beschwerdeanträge zu stel- len und diese Anträge zu begründen unter Androhung, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde voraussichtlich nicht eingetreten werde (KG-act. 2; s. E. 1

Kantonsgericht Schwyz 4 oben). Innert dieser Frist und bis dato liess sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht vernehmen. In ihrer Beschwerde erklärte die Beschuldigte zudem, dass Rechtsanwältin C.________ sie im Beschwerdeverfahren nicht mehr vertrete (KG-act. 1).

c) Als Genugtuung forderte die Beschwerdeführerin Fr. 5’000.00. Sie be- gründete dies damit, dass die gegen sie geführten Verfahren, die Dauer, die rechtswidrige Weiterführung der eingestellten Anzeige sowie der polizeiliche Druck sie schwer persönlich getroffen hätten und eine Genugtuung eindeutig geschuldet sei. Überdies sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft ihre In- formationspflicht gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO verletzt habe, weil ihr der ge- setzliche Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung nicht erklärt worden sei (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft legte in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen (Art. 429 und Art. 430 StPO) dar, dass die be- schuldigte Person bei besonders schweren Verletzungen der persönlichen Ver- hältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, Anspruch auf Genugtuung habe. Die Beschuldigte habe trotz Aufforderung innert Frist keine Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche geltend gemacht, weshalb von einem Verzicht auszugehen sei. Im Übrigen sei der Beschuldigten auch mangels nennenswer- ter Umtriebe und besonders schwerer Verletzung ihrer persönlichen Verhält- nisse weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen (an- gef. Verfügung E. 5). Die Beschwerdeführerin erklärt zwar, die gegen sie geführten Verfahren, deren Dauer, die rechtswidrige Weiterführung der eingestellten Anzeigen sowie der polizeiliche Druck hätten sie persönlich schwer getroffen. Sie legt jedoch insbe- sondere nicht dar, ob und wie sie ihre Entschädigungs- und Genugtuungsan- sprüche bei der Staatsanwaltschaft geltend gemacht habe oder worin konkret eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse bestehen soll. Namentlich erläutert sie weder, weshalb die Dauer des Verfahrens sie per- sönlich schwer getroffen, noch, wie der angebliche polizeiliche Druck konkret

Kantonsgericht Schwyz 5 auf sie eingewirkt haben soll. Solche Gründe ergeben sich ebenso wenig aus den Akten. Die Beschwerde erweist sich damit im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO als offensichtlich nicht hinreichend begründet und es ist auf diese nicht einzutreten.

d) Im Übrigen machte die Beschwerdeführerin geltend, die Staatsanwalt- schaft habe das Verfahren betreffend das Dossier 5 trotz zurückgezogenen Strafantrags rechtswidrig weitergeführt und damit Art. 5 BV, Art. 6 EMRK und Art. 319 StPO verletzt. Die Polizei habe zudem ihre Kontrollpflicht unterlassen und zu Unrecht ein Verfahren gegen sie eröffnet. Dies stelle einen schweren Verstoss gegen die Verfahrensgrundrechte dar (KG-act. 1). Das Verfahren ge- gen die Beschuldigte betreffend das Dossier 5 wurde in ihrem Sinne eingestellt (angef. Verfügung E. 3). Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht nicht ausreichend konkret hervor, welche Punkte des angefochtenen Ent- scheids sie beanstandet und wie dieser abgeändert werden soll. Ohnehin fehlt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung dieser Beschwerde- punkte, nachdem das Strafverfahren gegen sie bereits eingestellt wurde. Auf die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt nicht einzutreten.

3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde präsidial bzw. verfahrenslei- tend nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG bzw. Art. 388 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO).

4. Ausgangsgemäss wird die unterliegende Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Soweit die Beschwerdeführerin für das Be- schwerdeverfahren um unentgeltliche Prozessführung ersuchen will (KG- act. 1), besteht hierfür zugunsten der beschuldigten Person keine rechtliche Grundlage (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO e contrario). Dessen ungeachtet schlösse selbst die Gewährung der amtlichen Verteidigung eine Kostenauflage im Falle eines Unterliegens nicht aus. Die Beschwerdeführerin reichte jedoch die Präsi- dialverfügung der Fürsorgebehörde der Gemeinde Feusisberg vom 2. Oktober 2025 ins Recht, woraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin wirtschaftli- che Sozialhilfe bezieht (KG-act. 1/2). Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse

Kantonsgericht Schwyz 6 der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich i.S.v. Art. 425 StPO, ausnahms- weise und unpräjudiziell auf eine Kostenauflage zu verzichten;- verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R, inkl. KG-act. 3 z.K.) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtslei- tung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R). Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 23. Dezember 2025 kau